2.3. Die Vorinstanz liess im Einspracheentscheid pauschal CHF 3'000.00 als behinderungsbedingte Kosten zum Abzug zu. Die Rekurrentin beantragt, dass die ihr im Zusammenhang mit der Bewertung ihrer Masterarbeit entstandenen Anwalts- und Verfahrenskosten zusätzlich als behinderungsbedingte Kosten von den Einkünften abzuziehen seien. Die Rekurrentin macht diesbezüglich folgende Kosten von insgesamt CHF 12'661.00 geltend: -5- - Anwaltskosten: CHF 10'061.00 (CHF 3'000.00 und CHF 7'061.00); - Kosten für das Verfahren vor der Beschwerdekommission B._____: CHF 600.00;