__ wies eine Beschwerde der Rekurrentin betreffend Bewertung der Masterarbeit mit Entscheid vom 13. September 2021 ab. Dagegen liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erheben. Die Rekurrentin schloss mit der B._____ am 31. März 2022 eine Vereinbarung ab, welche eine Bewertung der Masterarbeit durch einen Zweitgutachter vorsieht. Es wurde unter anderem vereinbart, dass der Rekurrentin bei einer Bewertung ihrer Masterarbeit durch den Zweitgutachter mit der Note 4 oder besser umgehend das MAS-Diplom [...] mit dem 31. Dezember 2020 als Ausstellungsdatum zugestellt wird.