7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten der Rekursverfahren zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es sind keine Parteikostenentschädigungen auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 14 - Das Gericht erkennt: 1. Die Rekurse werden abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten der Rekursverfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 210.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 710.00, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikostenentschädigungen ausgerichtet.