10. März 1991 noch dem Schreiben des Rekurrenten vom 28. Januar 1991 etwas Relevantes hinsichtlich des massgeblichen Erwerbspreises beim Kauf der Liegenschaft Q._____ / aaa durch den Vater der Rekurrenten entnehmen. Da die Vorinstanz auch den zutreffenden Erlös sowie die geltend gemachten Aufwendungen in ihre Steuerberechnung einbezogen und den maximal möglichen Besitzdauerabzug (§ 109 StG) gewährt hat, sind die Veranlagungen und Einspracheentscheide auch insoweit nicht zu beanstanden. 6. Die Rekurse erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.