5.4. Aufgrund der genannten Umstände, insbesondere der die Rekurrenten treffenden Beweislast, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Erwerbspreis für die Liegenschaft Q._____ / aaa schätzungsweise auf CHF 14'770.00 (CHF 1.00 / m2) festgesetzt hat (vgl. VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.109, 110]). Entgegen der Ansicht der Rekurrenten sind die Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach keine aktenkundigen Anlagekosten vorliegen, nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sich weder dem partiellen Erbteilungsvertrag vom - 13 -