5.2. Der Erwerbspreis entspricht dem öffentlich beurkundeten Kaufpreis und allen weiteren Leistungen oder dem tatsächlich bezahlten niedrigeren Preis (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StG). Fehlt ein Erwerbspreis oder kann aus irgendeinem Grund kein Erwerbspreis bestimmt werden, ist er durch Schätzung zu bestimmen. Auszugehen ist vom Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 103 StG N 10). Nach der im Steuerrecht allgemein gültigen Regel trägt die steuerpflichtige Person für den Erwerbspreis als steuermindernde Tatsache die Beweislast (SGE vom 23. April 2020 [3-RV.2019.140]).