O., § 97 StG N 7). Allein deshalb, weil sich ein Steueraufschub vorliegend steuererhöhend auswirkt, erweist sich die vom Gesetzgeber getroffene Lösung nicht als stossend und es muss daher damit sein Bewenden haben (VGE vom 14. November 2012 [WBE.2012.109, 110]). - 12 - 4.11. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Rekurrenten die Liegenschaft Q._____ / aaa im Jahr 1991 durch eine steueraufschiebende Veräusserung (Erbteilung) erworben haben. Dies hat zur Folge, dass nicht auf den Anrechnungswert bei der Erbteilung von CHF 310'170.00 als Erwerbspreis abgestellt werden darf (§ 103 Abs. 2 Satz 1 StG).