Vielmehr wirkt sich die Annahme eines Steueraufschubs im Jahr 1991 bei der Berechnung der als Folge der Veräusserung im Jahr 2022 geschuldeten Grundstückgewinnsteuer steuererhöhend aus. Dass der Steueraufschub in der Regel ein Privileg ist, ändert indessen nichts daran, dass sich ein Steueraufschub je nach Konstellation bei einer späteren Veräusserung im Ergebnis steuererhöhend auswirken kann (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 97 StG N 7).