4.10. Das aus der dargelegten Qualifizierung des Rechtsgeschäfts im Jahr 1991 als Steueraufschubtatbestand resultierende Ergebnis mag zwar angesichts des Charakters des Steueraufschubs als Privileg erstaunen: Das Rechtsgeschäft im Jahr 1991 wirkt sich nämlich nicht etwa steuermindernd aus. Vielmehr wirkt sich die Annahme eines Steueraufschubs im Jahr 1991 bei der Berechnung der als Folge der Veräusserung im Jahr 2022 geschuldeten Grundstückgewinnsteuer steuererhöhend aus.