4.9.2. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 150 I E. 4.1 m.w.H.). Aus der damals richtigen Auskunft (keine Gewinnsteuer bei einer Besitzdauer von über 30 Jahren) können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sich die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft (1991) und der Verwirklichung des Sachverhalts (2022) geändert hat (vgl. VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]).