4.9. 4.9.1. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie im Jahr 1991 keine Veranlassung gesehen hätten, einen Antrag gemäss § 69 Abs. 2 aStG zu stellen, da ihnen der damalige Leiter des Steueramts Q._____ mitgeteilt habe, dass wegen der Besitzdauer von mehr als 30 Jahren keine Grundstückgewinnsteuerpflicht gegeben sei.