In der Regel wird der Erwerber kein Interesse an der sofortigen Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zeigen, weil er hofft, bei einem späteren Wiederverkauf einen Gewinn zu erzielen und von der längeren Besitzdauer und gegebenenfalls auch von der Pauschalierung der Anlagekosten (vgl. § 105 StG) zu profitieren. Für den hier vorliegenden Sachverhalt nach Jahr und Tag, nämlich im Zeitpunkt der Wiederveräusserung, eine nachträgliche Wahl mit rückwirkendem Effekt zuzulassen, wenn bereits feststeht, was für die seinerzeitigen Erwerber und jetzigen Veräusserer (Rekurrenten) steuerlich am günstigsten ist, geht zu zweit (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]).