Veräusserer ein solches Gesuch zu stellen hat, anstreben will. In der Regel wird der Erwerber kein Interesse an der sofortigen Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zeigen, weil er hofft, bei einem späteren Wiederverkauf einen Gewinn zu erzielen und von der längeren Besitzdauer und gegebenenfalls auch von der Pauschalierung der Anlagekosten (vgl. § 105 StG) zu profitieren.