4.8.4. Hinzu kommt, dass die von den Rekurrenten verlangten Folgen zu einer Privilegierung führen würden, die weder im alten noch im neuen Recht vorgesehen ist und denn auch sachlich nicht vertretbar wäre. Gesetzlich wird eine einjährige Verwirkungsfrist seit dem Zeitpunkt der Veräusserung statuiert (§ 97 Abs. 2 StG; § 69 Abs. 2 aStG; E. 4.3.1.). Der Erwerber muss schon vor Vertragsschluss überlegen, ob er eine Vereinbarung, wonach der - 11 -