Von den Folgen, die andere Grundeigentümer in den dargestellten ähnlichen Konstellationen trafen, unterscheiden sich die Folgen für die Rekurrenten nicht in genügendem Ausmass, um das Fehlen einer für die Rekurrenten günstigen Übergangsregelung als sachlich unhaltbar zu bezeichnen, was als unechte Gesetzeslücke durch richterliche Rechtsfindung behoben werden müsste (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]).