- Erfolgte vor der Rechtsänderung ein Handwechsel und war damals die 30-jährige Besitzdauer noch nicht ganz erreicht, so lässt sich nicht bezweifeln, dass mit dem unbenutzten Ablauf der Jahresfrist das Recht, gestützt auf § 69 Abs. 2 aStG die sofortige Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zu verlangen, verwirkte und auch nach der Rechtsänderung nicht wieder auflebte.