- Ein Eigentümer, der vor der Rechtsänderung ein Grundstück mit über 30 Jahren Besitzdauer hielt, musste in Kauf nehmen, dass bei einer Veräusserung ab 2001 die vorherige Steuerfreiheit entfiel und eine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. Die gleiche Folge, wenn vor der Rechtsänderung ein Handwechsel erfolgte, kann nicht per se unzulässig sein.