4.8.2. Eine echte Gesetzeslücke ist vorliegend zu verneinen, da das Gesetz auf die vorliegende Rechtsfrage eine Antwort gibt (§ 272 StG; § 103 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. b aStG und § 69 Abs. 2 aStG). 4.8.3. Für die Frage, ob die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss, kann der Vergleich mit anderen möglichen Fallkonstellationen dienen (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]):