Daraus können die Rekurrenten für sich nichts ableiten, da die Möglichkeit, anlässlich der steueraufschiebenden Veräusserung im Jahr 1991 die sofortige Besteuerung zu verlangen, damals allein nach dem aStG zu beurteilen war. Dass sich das zeitliche Zusammenwirken verschiedener Gesetzesvorschriften für die Rekurrenten im Ergebnis ungünstig auswirkt, macht diese nicht a priori ungültig (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]).