aaa) von einer unechten Rückwirkung sprechen, wenn die aufgeschobene Besteuerung als zeitlich offener Dauersachverhalt angesehen wird, auf den das (neue) StG (§ 103 Abs. 2) angewendet wird (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]; U. Häfelin / G. Müller / F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 337 ff.). Daraus können die Rekurrenten für sich nichts ableiten, da die Möglichkeit, anlässlich der steueraufschiebenden Veräusserung im Jahr 1991 die sofortige Besteuerung zu verlangen, damals allein nach dem aStG zu beurteilen war.