4.7. Wie bereits erwähnt, ist § 272 StG im Bereich der Grundstückgewinnsteuern die einzige übergangsrechtliche Bestimmung (E. 4.2.2.). Eine materielle Übergangsregelung, die zu dem von den Rekurrenten gewünschten Ergebnis führt, fehlt im StG (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]). Im Weiteren lässt sich bezüglich des im Jahr 2022 zu beurteilenden Sachverhalts (Verkauf der Liegenschaft Q._____ / aaa) von einer unechten Rückwirkung sprechen, wenn die aufgeschobene Besteuerung als zeitlich offener Dauersachverhalt angesehen wird, auf den das (neue) StG (§ 103 Abs. 2) angewendet wird (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221];