4.6. Gemäss aargauischer Rechtsprechung könnte dem Antrag der Rekurrenten nur gefolgt werden, wenn sich dem Steuergesetz eine Übergangsregelung entnehmen lässt, die sich zugunsten der Rekurrenten auswirkt, oder andernfalls eine Gesetzeslücke vorliegt (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]). Diese beiden Punkte sind nachfolgend (E. 4.7. und E. 4.8.) zu prüfen.