Entgegen der Ansicht der Rekurrenten vermag auch der Umstand, dass im Jahr 1991 aufgrund einer Besitzdauer von über 30 Jahren keine Grundstückgewinnsteuer anfiel, nichts daran zu ändern, dass die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft Q._____ / aaa von der Erbengemeinschaft an die Rekurrenten eine steueraufschiebende Veräusserung im Sinne von § 69 Abs. 1 lit. b aStG darstellt.