4.5.4. Aus einer fehlenden Wahlmöglichkeit im Sinne von § 69 Abs. 2 aStG im Jahr 1991 kann hingegen nicht geschlossen werden, dass auf den bei der Erbteilung angerechneten Wert von CHF 21.00 als Erwerbspreis abzustellen ist. Denn ein solches Vorgehen widerspricht der gesetzlichen Regelung von § 103 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 lit. b und § 69 Abs. 2 aStG. Entgegen der Ansicht der Rekurrenten vermag auch der Umstand, dass im Jahr 1991 aufgrund einer Besitzdauer von über 30 Jahren keine Grundstückgewinnsteuer anfiel, nichts daran zu ändern, dass die Eigentumsübertragung an der Liegenschaft Q.__