Allerdings entfiel im Jahr 1991 die infolge Steueraufschubs (§ 69 Abs. 1 lit. b aStG) bestehende Wahlmöglichkeit, ausnahmsweise innert einem Jahr die Besteuerung zu verlangen, da die Besitzdauer im Jahr 1991 mehr als 30 Jahre betrug und deswegen gar keine Grundstückgewinnsteuer mehr erhoben wurde (§ 79 Abs. 2 aStG; VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]). Eine solche Wahl hätte keinen Sinn gemacht, weil den Erwerbern (Rekurrenten) die mehr als 30- jährige Besitzdauer erhalten blieb und damit klar war, dass sie auch bei der späteren Veräusserung nicht steuerpflichtig werden konnten (VGE vom 24. Februar 2005 [BE.2004.00221]). -9-