4.5.3. Veräusserer der Liegenschaft Q._____ / aaa im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1991 war nicht G._____, sondern die Erbengemeinschaft von H._____. Dessen gesetzliche Erben, worunter G._____ und die Rekurrenten, hätten daher grundsätzlich gemeinsam verlangen müssen, dass über die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 69 Abs. 2 aStG abgerechnet wird. Allerdings entfiel im Jahr 1991 die infolge Steueraufschubs (§ 69 Abs. 1 lit.