Weshalb G._____ betreffend Erbteilung separat ein Grundstückgewinnsteuerverfahren hätte beantragen sollen, leuchte nicht ein, sei er doch in der gleichen Situation wie die übrigen vier Geschwister gewesen. Für ihn habe somit auch gegolten, dass wegen der Besitzdauer keine Grundstückgewinnsteuerpflicht bestanden habe. Die Folgerung der Vorinstanz, weil G._____ kein Grundstückgewinnsteuerverfahren beantragt habe, könne der Erbteilungspreis von CHF 21.00 im vorliegenden Fall nicht als Erwerbskosten herangezogen werden, sei daher falsch.