Sie hätten daher auch keine Veranlassung gesehen, gemäss § 69 Abs. 2 aStG ausdrücklich zu verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer, die gar nicht existent gewesen sei, erhoben werde. Im Einspracheentscheid werde festgehalten, dass der Bruder und Veräusserer, G._____, die Möglichkeit gehabt hätte, innerhalb eines Jahres ein Grundstückgewinnsteuerverfahren zu beantragen und abzurechnen. G._____ sei damals nicht Veräusserer gewesen; die Grundstücke seien von der Erbengemeinschaft veräussert worden. Weshalb G.___