4.5.2. Die Rekurrenten machen geltend, der damalige Leiter des Steueramts Q._____ habe ihnen 1991 erklärt, dass wegen der Besitzdauer von mehr als 30 Jahren die Grundstückgewinnsteuerpflicht weder bei den verkauften beiden Grundstücken noch bei den nach der Erbteilung verbleibenden drei Grundstücken gegeben sei. Er (der damalige Leiter) werde daher kein Grundstückgewinnsteuerverfahren einleiten und auch keine Formulare Steuererklärung zustellen. Sie hätten daher auch keine Veranlassung gesehen, gemäss § 69 Abs. 2 aStG ausdrücklich zu verlangen, dass die Grundstückgewinnsteuer, die gar nicht existent gewesen sei, erhoben werde.