4.5. 4.5.1. Im Einspracheentscheid wird ausgeführt, dass der Bruder und Veräusserer G._____ gemäss § 69 Abs. 2 aStG innerhalb eines Jahres nach der Eigentumsübertragung im Jahr 1991 die Abrechnung über die -8- Grundstückgewinnsteuer hätte verlangen können. Darauf sei verzichtet worden, weshalb der Erbteilungspreis von CHF 21.00 / m2 im vorliegenden Fall nicht als Erwerbskosten herangezogen werden könne.