4.4. Gestützt auf den Erbteilungsvertrag wurde das Eigentum an der Liegenschaft Q._____ / aaa mit dem Grundbucheintrag am 13. März 1991 von der Erbengemeinschaft von H._____ an die Rekurrenten (gesetzliche Erben) als Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft übertragen. Gemäss dem Gesetzeswortlaut von § 69 Abs. 1 lit. b aStG und der dargelegten Rechtsprechung und Lehre (E. 4.3.2.) handelt es sich dabei – in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Einspracheentscheid – um eine steueraufschiebende Veräusserung.