Erbteilung ist die Umwandlung des Gesamteigentums der in einer Zwangsgemeinschaft zusammengeschlossenen Erben in deren Einzeleigentum durch Zuweisung von Nachlasswerten in natura unter Anrechnung auf die einzelnen Erbschaftsquoten. Veräusserungen im Zusammenhang mit Erbteilungen sind durchwegs steueraufschiebend. Die Art und Weise der Teilung ist für den Steueraufschub ohne weitere Bedeutung.