Person innert einem Jahr seit bzw. nach der Veräusserung verlangen kann, dass die Grundstückgewinnsteuer erhoben wird. Die einjährige Frist, die Abrechnung zu verlangen, beginnt im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Grundbucheintrag) zu laufen. Ihrer Natur nach handelt es sich bei dieser Frist um eine nicht unterbrechbare oder erstreckbare Verwirkungsfrist, das heisst, das Recht, die Besteuerung zu verlangen, erlischt nach einem Jahr endgültig (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 97 StG N 8 und § 96 StG N 55).