3.4. Die Steuer wird in Prozenten des steuerbaren Grundstückgewinnes berechnet. Der Tarif richtet sich nach der Besitzdauer (vgl. § 109 StG). Ist das Grundstück auf Grund einer steueraufschiebenden Veräusserung erworben worden, wird die Besitzdauer ab der letzten steuerbegründenden Ver- -6- äusserung (Grundstückgewinn-, Gewinn- oder Einkommenssteuer oder gleichartige ausserkantonale Steuer) berechnet (§ 110 Abs. 2 Satz 1 StG). 4. 4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Übertragung der Liegenschaft Q._____ / aaa an die Rekurrenten im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1991 eine steueraufschiebende Veräusserung darstellt.