2.4. Strittig ist demnach der Erwerbspreis für die Liegenschaft Q._____ / aaa. Ferner sind auch die Erwerbspreise für die Liegenschaften Q._____ / bbb und ccc, welche die Rekurrenten ebenfalls im Rahmen der Erbteilung im Jahr 1991 zu Gesamteigentum übernahmen, umstritten. Die Rekurse gegen die Einspracheentscheide hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuern aus den Verkäufen der Liegenschaften Q._____ / bbb und ccc werden in separaten Rekursverfahren behandelt.