2.3.2. Die Rekurrenten beantragen, dass für die Liegenschaft Q._____ / aaa der Anrechnungswert bei der partiellen Erbteilung, das heisst CHF 310'170.00 (CHF 21.00 x 14'770 m2), als Erwerbspreis zu berücksichtigen sei. Dies hätte zur Folge, dass mangels Grundstückgewinns bzw. infolge eines Verlusts von CHF 202'020.00 (Erlös von CHF 109'000.00 ./. Erwerbspreis von CHF 310'170.00 ./. Aufwendungen von CHF 850.00) keine Grundstückgewinnsteuern anfielen.