Aufgrund des Verzichts von F._____ hatten die Rekurrenten und G._____ ihrem Erbanteil entsprechend Anspruch auf eine Grundstückfläche von je 13'076 m2. Die beiden von der Erbengemeinschaft an Dritte veräusserten Grundstücke wiesen eine Fläche von 8'424 m2 und 3'576 m2 auf. Im Erbteilungsvertrag wurde deshalb vereinbart, dass die Rekurrenten ihren Bruder für 1'076 m 2 (13'076 m2 ./. 8'424m2 ./. 3'576 m2) mit CHF 23'000.00 (CHF 21.00 / m2) entschädigen mussten. -5-