2.3. 2.3.1. Am 10. März 1991 schlossen die Rekurrenten, G._____ und F._____ als Erben des am tt.mm. 1984 verstorbenen H._____ einen partiellen Erbteilungsvertrag ab. Gemäss diesem übernahmen die Rekurrenten die Liegenschaften Q._____ / aaa, bbb und ccc zu Gesamteigentum. Vor Abschluss dieses Erbteilungsvertrags hatte die Erbengemeinschaft von H._____ zwei weitere Liegenschaften für CHF 177'000.00 und CHF 72'000.00 an Dritte veräussert. Die diesbezüglichen Kaufpreise wurden von den Käufern an G._____ überwiesen. Die insgesamt fünf Grundstücke wiesen eine Fläche von 65'382 m2 auf. Aufgrund des Verzichts von F._____ hatten die Rekurrenten und G.___