5.4. Deshalb werden die Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2023 und der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 mangels der bei einer Ermessensveranlagung erforderlichen Mahnung aufgehoben, und die Angelegenheit wird zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens an die Steuerkommission P._____ zurückgewiesen.