5.2. Obwohl der Rekurrent im Veranlagungsverfahren auf jedes Schreiben des Gemeindesteueramtes P._____ reagiert hatte, kam dieses nach Auswertung der Korrespondenz zum Schluss, dass das Einkommensmanko aus Vermögensvergleich nach wie vor nicht ausreichend geklärt war. Diese Schlussfolgerung hätte es dem Rekurrenten mitteilen müssen, verbunden mit einer Mahnung und der Androhung einer Ermessensveranlagung. 5.3. Gemäss der vorstehenden Rechtsprechung ist die Mahnung ein notwendiges Erfordernis vor einer Ermessensveranlagung. Da diese vorliegend fehlt, leidet die Veranlagung an einem schweren Verfahrensfehler.