fehlende Unterlagen und im Schreiben vom 14. August 2023 insbesondere auf die nach wie vor fehlenden Angaben zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten hin. Eine Mahnung mit der Androhung einer Ermessensveranlagung war jedoch in keinem dieser Schreiben enthalten. Gemäss telefonischer Rückfrage des Spezialverwaltungsgerichts beim Gemeindesteueramt P._____ (vgl. Telefonnotiz vom 10. Juni 2025) ist eine solche Mahnung auch nicht erfolgt.