Andererseits ging es um die Aufrechnung aus Einkommensmanko nach Vermögensvergleich. Im Veranlagungsverfahren sei ein Einkommensmanko von CHF 27'893.00 festgestellt worden, das vom Rekurrenten nicht schlüssig erklärt worden sei. Auch im Einspracheverfahren habe der Rekurrent keine weiteren Angaben zur Finanzierung seiner Lebenshaltungs- -5- kosten gemacht. Die offensichtliche Unrichtigkeit der teilweisen Ermessensveranlagung habe der Rekurrent nicht nachgewiesen. Deshalb halte die Steuerkommission P._____ an der ermessensweisen Aufrechnung von CHF 25'000.00 fest.