3.7. Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission P._____ aus, der Rekurrent habe in der Einsprache keinen konkreten Antrag gestellt. Da die Veranlagung lediglich in zwei Punkten von der Selbstdeklaration abweiche, werde im Einspracheentscheid über diese beiden Positionen befunden. Dabei handelte es sich einerseits um eine Aufrechnung von CHF 97.00 für Ausgaben für Kleidung, die in der Veranlagung nicht als geschäftsmässig begründet beurteilt worden waren. Die Steuerkommission P._____ stellte fest, der Rekurrent habe dazu nicht Stellung genommen oder weitere Angaben gemacht. Deshalb könne die Aufrechnung nicht überprüft werden. Die Einsprache werde in diesem Punkt abgewiesen.