3.4. In der Folge erging die Veranlagung mit der ermessensweisen Aufrechnung von CHF 25'000.00 unter der Position "Einkünfte aus weiteren Vergütungen". In der Abweichungsbegründung wurde ausgeführt, es sei eine teilweise Ermessensveranlagung vorgenommen worden, da die Steuerfaktoren trotz mehrfacher Nachfrage mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei hätten ermittelt werden können. 3.5. Mit der Einsprache drückte der Rekurrent sein Unverständnis über die erhaltene Veranlagung aus und bat um Korrektur derselben.