2.2. In der Veranlagungsverfügung rechnete die Steuerkommission P._____ CHF 25'000.00 als "Einkünfte aus weiteren Vergütungen" auf. Sie begründete dies mit einem aus Vermögensvergleich resultierenden Einkommensmanko. 2.3. Die Aufrechnung erfolgte ermessensweise. Nachfolgend ist nach Darlegung des Sachverhalts bzw. der Parteivorbringen (Erw. 3.) sowie der Rechtsgrundlagen (Erw. 4.) zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine (teilweise) Ermessensveranlagung erfüllt waren (Erw. 5.).