11. 11.1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). 11.2. Die geltend gemachte Parteientschädigung (vgl. Rechnung von Rechtsanwalt D._____ vom 3. April 2023) betrifft Aufwendungen im kostenlosen Einspracheverfahren und können daher auch nicht entschädigt werden. Im Rekursverfahren wurde kein Vertretungsverhältnis geltend gemacht. - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.