__ deuten. Der Umstand, dass der Rekurrent die einverlangten Privatkonto- und Kreditkartenauszüge – trotz Mitwirkungspflicht – nicht eingereicht hat, wird zu seinen Lasten ausgelegt, da Kopien solcher Auszüge zweifellos ohne grösseren Aufwand hätten beschafft werden können und für den Nachweis eines Aufenthaltsortes geeignet sind. Gesamthaft betrachtet befand sich der Lebensmittelpunkt und damit der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in Q._____. 10. Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. - 14 -