9. Der bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgend ergibt sich die natürliche Vermutung, dass sich das Hauptsteuerdomizil des im Jahr 2022 über 30-jährigen Rekurrenten in Q._____ befindet. Der Rekurrent hat eine regelmässige Rückkehr nach R._____ nicht nachgewiesen. Es ist ihm folglich nicht gelungen, die natürliche Vermutung für das Hauptsteuerdomizil in Q._____ umzustossen. Auch aus der Prüfung von weiteren Faktoren (persönliche Beziehungen, Wohnverhältnisse und Vereinstätigkeiten) können keine Schlüsse gezogen werden, welche auf ein Hauptsteuerdomizil in R._____ deuten.