8.3. Die Mietwohnung in Q._____ verfügt unbestrittenermassen über mehrere Zimmer, welche der Rekurrent mit einer Mitbewohnerin teilt. Wie genau die Aufteilung bzw. Nutzung zwischen dem Rekurrenten und der Mitbewohnerin geregelt ist, ist nicht bekannt. In R._____ steht dem Rekurrenten gemäss eigenen Angaben im elterlichen Haus nur ein Zimmer und ein Parkplatz zur Verfügung. Die Wohnverhältnisse sind in Q._____ somit grosszügiger und sprechen folglich für einen steuerrechtlichen Wohnsitz in Q._____.