Zu den geltend gemachten weiteren Beziehungen in R._____ (Freunde und Bekannte) können aus den Akten keine Erkenntnisse gewonnen werden, da der Rekurrent weder Namen noch Adressen von Freunden und Bekannten nennt. Dass der Rekurrent in der Region Q._____ keinerlei persönliche Beziehungen – nicht einmal zu Arbeitskolleginnen und -kolle- gen oder zu seiner Mitbewohnerin – pflegt, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist unglaubwürdig.